Kreative sind mit Vertragsvorlagen von Verwertern konfrontiert, in denen diese sich alle Nutzungsrechte an urheberrechtlich geschützten Werken gegen Einmalzahlung eines Honorars einräumen lassen wollen. Das verstößt oft gegen Grundgedanken des UrhG.
Von Medienanwalt Thore Levermann
Derzeit beklagen nahezu alle Verwerter, darunter etwa Verlage, rückläufige Umsätze und fehlende Werbekunden. Dies zwingt zu Kostensenkungen. Teils werden Honorare der freiberuflichen Kreativen gekürzt, teils sollen die Kosten für Nutzungsrechte und der mit deren Einholung verbundene Verwaltungsaufwand reduziert werden. Letzteres wollen viele Verwerter dadurch erreichen, dass sie den Kreativen neue Rahmenbedingungen (AGB) für die Zusammenarbeit vorlegen. In diesen werden die Urheber zu einer möglichst umfassenden Einräumung der Nutzungsrechte verpflichtet. Die Erlaubnis soll es den Verwertern ermöglichen, das jeweilige Werk (Text, Foto, Konzept ...) künftig umfassend zu verwenden – ohne weitere Zahlungen an die Urheber und ohne weiteren Verwaltungsaufwand. War es in der Vergangenheit üblich, dass der Urheber für die einmalige Zahlung eines Honorars dem Verwerter die Rechte zur einmaligen Veröffentlichung in einem bestimmten Medium oder zumindest für eine konkrete Nutzung zugestand, wird jetzt die Einräumung aller Nutzungsrechte verlangt. Insbesondere lassen sich die Verwerter das (zustimmungsfreie) Recht zur Weiterveräußerung an Dritte einräumen.
Die Verwerter machen in der Regel die weitere Zusammenarbeit von der Zustimmung zu den neuen Rahmenbedingungen abhängig. Vereinzelt wird gar die Zahlung fälliger Rechnungen bis zur Erteilung der Zustimmung verweigert. Die Interessenverbände von Journalisten und Fotografen haben die neuen Verträge gerichtlich prüfen lassen: Das Landgericht Berlin wie das in Hamburg erklärten die in den Verträgen der Verwerter vorgesehenen weitreichenden Rechteeinräumungen für unzulässig. Den Gerichten zufolge verstoßen solche „Flatrate-Klauseln“ gegen den Leitgedanken des Urheberrechts, wonach ein Urheber an der Auswertung seines Werks angemessen zu beteiligen ist. Dieser in § 11 S. 2 Urheberrechtsgesetz enthaltene Grundgedanke dient der wirtschaftlichen Absicherung der Urheber. An ihm müssen sich Rahmenverträge und Geschäftsbedingungen der Verwerter messen lassen.
Die Gerichte sind der Auffassung, dass die Rechtseinräumungen in den neuen Rahmenverträgen gegen den Grundgedanken des § 11 S. 2 UrhG verstießen. In diesen lasse sich der Verwerter gegen eine Einmalzahlung die Rechte zur Weiterveräußerung an Dritte einräumen, ohne dass eine weitere Beteiligung des Urhebers an den daraus resultierenden Einnahmen vorgesehen wäre. Im Moment der Rechtsübertragung sei aber noch gar nicht vorhersehbar, welche weiteren Einnahmen der Verwerter durch Nutzungen Dritter erzielen wird. Dementsprechend könne eine Einmalzahlung des Verwerters an den Urheber keine angemessene Beteiligung gewährleisten. Auch weitere Klauseln, wie zum Beispiel der generelle Verzicht auf Entschädigung bei fehlender Urhebernennung oder die Reduzierung des Honorars um 50 Prozent im Falle der Nichtveröffentlichung des Werks, erklärten die Gerichte für unzulässig. Die Verwerter sind also übers Ziel hinausgeschossen. Viele der im Umlauf befindlichen Rahmenverträge und Geschäftsbedingungen dürften daher in großen Teilen gegen die Leitgedanken des UrhG verstoßen.
Thore Levermann ist Partner der
Wirtschaftskanzlei Weinert Levermann Heeg mit Sitz in Hamburg. Seine Beratungsschwerpunkte liegen im Medienrecht sowie im gewerblichen Rechtsschutz. Thore Levermann kann auf jahrelange praktische Erfahrung in der Film-, Werbe- und Musikbranche zurückgreifen.